Kollekten

Kollekten

Freie Kollekten

Freie Kollekten: werden vom Kirchenvorstand der Gemeinden festgelegt

Kirchenkreiskollekten

Dreimal im Kirchenjahr werden Kirchenkreiskollekten in den Gottesdiensten erbeten. Der Kirchenkreisvorstand legt den Kollektenzweck fest (z.B. für Einrichtungen im KK oder Partnergemeinden im Ausland) Die Suptur informiert die Kirchengemeinden und schickt einen entsprechenden Abkündigungsvorschlag, der von der zuständigen Person erbeten wird.

Kollektenverlegung

Beschließt die Gemeinde eine Pflichtkollekte abweichend vom Kollektenplan zu sammeln bzw. zu verlegen, wird darüber ein KV-Beschluss gefasst. Der KV-Beschluss wird mit der Bitte um Genehmigung durch die/den Superintendent*in an die Superintendentur gesendet.

Es dürfen maximal 12 Wahlpflichtkollekten pro Jahr bei wöchentlich stattfindenden Gottesdiensten gestrichen werden. Bei 2-wöchentlich stattfindenden Gottesdiensten maximal sechs und bei monatlich stattfindenden Gottesdiensten maximal drei.

Sprengelkollekte

Zuschüsse aus den Sprengelkollekten werden von den Gemeinden auf dem Dienstweg über die Superintendentur bei der/dem Regionalbischöf*in beantragt, z.B. für Partnerschafts- oder Jugendarbeit.

Die Ephorenkonferenz des Sprengels entscheidet über die Vergabe der Sprengelkollekte. Die Zusage aus dem Büro der/s Regionalbischöf*in erfolgt auf dem Dienstweg über die Superintendentur.

Wahlpflichtkollekten

Wahlpflichtkollekte: werden vom Landeskirchenamt festgelegt, können aber vom Kirchenvorstand gestrichen/ verlegt werden (max. 12 pro Jahr, siehe oben)