Siegel/Siegelrecht/Beizeichen
Jede Kirchengemeinde und jeder Kirchenkreis hat ein eigenes Kirchensiegel. Es trägt in der Regel das Siegelbild und den Namen der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises. Alle Kirchensiegel sind unterschiedlich. Das Dienstsiegel der Kirchengemeinde wird von den fest angestellten Pastor*innen und ggf. zusätzlich von der/dem KV-Vorsitzenden geführt. Das Kirchenkreissiegel wird von der/dem Superintendent*in und der Stellvertretung geführt. Für jede/n zur Siegelführung Berechtigten, die/der diese Berechtigung ausführt, muss ein besonderer Siegelstempel vorhanden sein, der sich in einem Beizeichen von den übrigen unterscheidet. Ein Beizeichen kann z.B. ein Punkt, Stern, Raute oder ein Dreieck sein.
Verwendung findet das Siegel u. a. bei:
Urkunden, Erteilen von Vollmachten, amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern, der Beglaubigung von Abschriften von Urkunden und sonstigen Schriftstücken, Schriftstücken von besonderer Wichtigkeit (z. B. Dienstverträge), Dimissoriale für Taufen, Trauungen, Konfirmationen und Beerdigungen.
Das Kirchenbuchführersiegel wird von der/dem Kirchenbuchführer*in geführt. Sie müssen dafür durch den Kirchenvorstand mit Zustimmung der/dem Superintendent*in bestellt worden sein.
Was kann mit dem Kirchenbuchführersiegel gesiegelt werden?
- bedingt: Patenscheine (nur bei entsprechender Beauftragung durch die ursprünglich dafür zuständigen Pfarrstelleninhaber*innen), Spendenbescheinigungen,
- bedingt: Einträge in Familienstammbücher (bei entsprechendem Auftrag durch das Pfarramt), Beglaubigung von Zeugniskopien u. ä., Auszüge und Abschriften aus den vom Kirchenbuchführer verwalteten Kirchenbüchern
Grundsätzlich trägt jede Siegel führende Person die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung (unter Verschluss) des Siegels. Der eigenhändigen Unterschrift muss das Siegel beigedrückt werden. Die Übertragung der Siegelberechtigung einer Kirchengemeinde auf Organe, Einrichtungen und Werke bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Bei Fusionen von Kirchengemeinden muss ein neues Siegel beantragt werden. Die Antragsstellung erfolgt beim landeskirchlichen Archiv. Nach Genehmigung wird das Kirchen(kreis)amt informiert.
https://www.landeskirchlichesarchiv-hannover.de/
https://kirchenrecht-landeskirche-hannovers.de/document/20997