Urlaubsanspruch
Urlaubsanspruch Pastor*innen: 44 Tage/Jahr, 7 Tage/Woche, 1 predigtfreier Sonntag /Monat und 1 dienstfreier Tag/ Woche
Urlaubsanspruch Schulpastor*innen: wie Pastor*innen, aber der Urlaub darf nur innerhalb der Ferienzeiten genommen werden und Resturlaubsansprüche werden nicht ins Folgejahr übernommen, da diese durch die Ferienzeiten abgegolten sind
Urlaubsanspruch Diakon*innen/Mitarbeitende: 30 Tage/Jahr, 5 Tage/Woche
Urlaubsanspruch Kantor*innen: 36 Tage/Jahr, 6 Tage/Woche, 1 freies Wochenende/Quartal, 1 fester freier Tag in der Woche
Sonderurlaub Pastor*innen: Jubiläum nach Ordinationsdatum
- 10 Jahre = 3 Tage
- 20 Jahre = 6 Tage
- 25 Jahre = 9 Tage
- 35 Jahre = 12 Tage
Sonderurlaub Diakon*innen/Mitarbeitende: Jubiläum nach Eintrittsdatum
- 10 Jahre = 2 Tage
- 20 Jahre = 4 Tage
- 30 Jahre = 6 Tage
- 40 Jahre = 8 Tage
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung: Gewährung nur nach Vorlage des aktuellen Schwerbehindertenausweises
- Diakon*innen/Mitarbeitende = 5 Tage
- Kantor*innen = 6 Tage
- Pastor*innen = 7 Tage
Urlaubsansprüche bei Elternzeit
Während der Elternzeit wird der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber um 1/12 pro Monat gekürzt. Für die Kürzung dürfen nur ganze Monate in Betracht gezogen werden.
Beispiel: die Elternzeit geht bis zum 10. März des laufenden Jahres, es werden also 2/12 des Jahresurlaubs (für Januar und Februar) abgezogen. Bei 30 Tagen/Jahr beläuft sich der neue Urlaubsanspruch nach Kürzung auf 25 Tage für das laufende Urlaubsbezugsjahr. Für den Monat März wird der Urlaubsanspruch also wie gewohnt mit dem vollen Zwölftel berechnet.
Achtung: die Kürzung der Urlaubsansprüche gilt nicht für den Zeitraum des Mutterschutzes (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt), sondern erst ab Beginn der Elternzeit.
Während des Mutterschutzes werden die Urlaubsansprüche wie gewohnt berechnet – keine Urlaubskürzung erlaubt. Laut §24 MuSchG darf eine Frau ihren vor Beginn des Beschäftigungsverbots bestehenden Urlaub nach dessen Ende im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Wenn eine Elternzeit anschließt, bleiben die restlichen Urlaubstage auch während dieser Zeit erhalten.
Möchte die/der Mitarbeiter*in während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten, kann dies nur nach vorheriger Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers erfolgen, nähere Informationen beim LKA.
Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft)
Die Zeit während des Beschäftigungsverbotes zählt als Arbeitszeit. Die schwangere Mitarbeiterin hat Anspruch auf Urlaub. Zudem kann sie durch das Beschäftigungsverbot versäumte Urlaubstage nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit nachholen.
Wie wird der Urlaub im Beschäftigungsverbot berechnet?
Laut Mutterschutzgesetz sind – bei der Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs – Ausfallzeiten, die aus einem Beschäftigungsverbot resultieren, wie gewöhnliche Beschäftigungszeiten zu betrachten. Dies bedeutet, dass auch während der Zeit des Mutterschutzes reguläre Urlaubsansprüche entstehen.
Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankungen
Bei langfristiger Krankheit besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch für 15 Monate nach Ende des Urlaubsbezugsjahres weiter. Die überzähligen Urlaubstage verfallen wie gewohnt zum 30.09. des Folgejahres.
Gesetzliche Urlaubsansprüche:
- 20 Tage auf Basis einer 5-Tage-Woche (Mo-Fr)
- 24 Tage auf Basis einer 6-Tage-Woche (Mo-Sa)
- 28 Tage auf Basis einer 7-Tage-Woche (Mo-So)
Beispiel: Ein Pastor mit einem Anspruch von 44 Tagen/Jahr auf Basis einer 7-Tage-Woche ist für ein komplettes Urlaubsbezugsjahr erkrankt und nimmt seinen Dienst zum 01.01. wieder auf. Der Anspruch von 44 Tagen des letzten Jahres bleibt bis 30.09. des laufenden Jahres bestehen. Darüber hinaus bleibt der gesetzliche Anspruch von 28 Tagen für weitere 6 Monate bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres bestehen. Sollte es ihm wider Erwarten nicht möglich sein, seinen Urlaub zu nehmen, verfallen 16 Urlaubstage am 30.09. und die restlichen 28 Tage am 31.03. des Folgejahres.
Achtung: Sonderurlaub für z.B. Dienst-/Ordinationsjubiläum sowie Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung verfällt nicht.