Pastorinnen & Pastoren

Dienstwohnungsrecht/Residenzpflicht

Für Pastor*innen im Gemeindebereich gilt Residenzpflicht. In der Regel stellt die Gemeinde die Dienstwohnung zur Verfügung. Die Miete wird durch das Landeskirchenamt bezuschusst. Die Höhe der von der Pfarrperson zu zahlenden Dienstwohnungsvergütung und Schönheitsreparaturpauschale setzt das Landeskirchenamt fest.

In Ausnahmefällen können Pastor*innen einen Antrag an das Landeskirchenamt auf Befreiung von der Residenzpflicht stellen, auf dem Dienstweg. Der Antrag muss vom Kirchenkreisvorstand genehmigt werden.

Alle weiteren Informationen über diesen Link: https://www.landeskirche-hannovers.de/landeskirche/landeskirchenamt/abteilungen/abteilung-7/dienstrecht

Ordination

Ordination ist eine gottesdienstliche Handlung im Christentum. In allen Kirchen werden durch die einmalige Ordination Pastor*innen zum geistlichen Amt gesegnet und gesandt. Das zentrale Segenszeichen in allen Ordinationsliturgien ist die Handauflegung. In der Regel erfolgt die Ordination durch die/den Regionalbischöf*in.

Die Terminplanung für den Gottesdienst erfolgt zwischen zu Ordinierendem, örtlicher Kirchengemeinde, Superintendent*in und Regionalbischöf*in. Die Superintendent*innen gestalten die Ordination. Das Landeskirchenamt erstellt eine Urkunde, die auf dem Dienstweg über die Superintendentur zum Ordinationsgottesdienst mitgebracht wird.

Oft gibt es im Anschluss einen Empfang.

Einladungen erfolgen durch die Kirchengemeinde.

Pfarrstellenbesetzungsverfahren

Sobald eine Pfarrstelle vakant ist oder aber Vakanz zu erwarten ist, wird eine Pfarrstelle nach Freigabe (Antrag vom Kirchenvorstand an KKV) durch den KKV ausgeschrieben. Die Besetzung einer Pfarrstelle erfolgt alternierend durch Wahl oder Ernennung. In Ostfriesland kommt das Interessentenwahlrecht dazu.

Bei Wahl oder Ernennung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • KV-Beschluss der Kirchengemeinde mit Bitte auf Wiederbesetzung
  • KKV-Beschluss mit der Bitte um Wiederbesetzung/ Freigabe der Stelle
  • Stellenausschreibung der Kirchengemeinde

Rechtliche Informationen über Pfarrstellen unter https://www.landeskirche-hannovers.de/evlka-de/meta/service/dienstrecht

Die Stellen werden auf der landeskirchlichen Seite veröffentlicht: https://www.landeskirche-hannovers.de/landeskirche/mitarbeit/freie-stellen

(Ostfriesland: Für eine Pfarrstelle, die dem Interessentenwahlrecht zugeordnet ist, gibt es keine Ernennung. Der Kirchenvorstand der betroffenen Gemeinde erstellt eine Liste mit den Adressen aller Interessenten der Gemeinde. Die Interessenten werden zu einer Versammlung durch die/den Superintendent*in eingeladen. In dieser Versammlung übertragen die Interessenten ihr Wahlrecht (nur für diese Pfarrstellenbesetzung) an den KV der Gemeinde oder an die wahlberechtigten Gemeindeglieder.)

Nachdem alle Unterlagen vorliegen, erfolgt die schriftliche Benachrichtigung zur Stellenbesetzung vom Landeskirchenamt. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhält der Kirchenkreis Informationen zu den Bewerbungen. Weiter geht´s mit dem Pendelformular.

Liegen keine Bewerbungen vor kann die Stellenausschreibung verlängert werden.

Pendelformular

https://www.landeskirche-hannovers.de/evlka-de/meta/service/dienstrecht

Pendelformulare gibt es für die Neubesetzung der Pastor*innenstellen im Rahmen von Ernennung oder Wahl. Das Formular pendelt in der Gemeinde und der Superintendentur hin und her, daher der Name „Pendelformular“.

Das Formular wird in gegenseitigem Wechsel von Superintendent*in (Wahlleiter*in) und Kirchengemeinde/KV erstellt.

Nach vollständigem Ausfüllen, Unterschreiben und Siegeln muss das Formular zeitnah an das Landeskirchenamt Hannover gesandt werden. Erst dann erfolgt die Stellenbesetzung durch das Landeskirchenamt und der Kirchenkreis erhält eine Urkunde für die Einführung/Einweisung durch die/den Superintendent*in.

Siehe auch Pfarrstellenbesetzungsverfahren

Interessentenwahlrecht

siehe Pfarrstellenbesetzungsverfahren

Stellenausschreibung

Eine Stellenausschreibung für die Besetzung einer Pfarrstelle wird von der Kirchengemeinde erstellt evtl. zuzüglich Formblatt mit diversen Angaben. Die Stellenbeschreibung wird auf dem Dienstweg über die Superintendentur an das Landeskirchenamt gegeben und von dort auf der Seite www.freie-pfarrstellen.de veröffentlicht. Im Normalfall wird die Stelle für einen Monat ausgeschrieben. Weitere Informationen unter „Pfarrstellenbesetzungsverfahren“.

Jahresgespräche

Die/Der Superintendent*in und Stellvertreter*innen führen regelmäßig Jahresgespräche mit allen Pastor*innen, Diakon*innen und übergemeindlich Tätigen. Die Ephoralsekretär*in übernimmt die Terminierung der Jahresgespräche.

Beispiel zur Vorgehensweise: Terminfindung telefonisch, per Mail oder über Plattformen wie Doodle, Dudle oder Nuudle

  • Pro Gespräch 1,5 – 2,0 Stunden einplanen
  • Terminplanung in Absprache mit der/dem Superintendent*in
  • Terminbestätigung per Mail mit Vorbereitungsbögen für Jahresgespräche als Anlage senden

Zur Vorbereitung gibt es Formulare unter folgendem Link:

https://www.jahresgespraeche.de/

Katecheten bzw. katechetische Lehrkräfte

Seit über 30 Jahren entsendet die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Diakon*innen und Religionslehrer*innen als sogenannte "katechetische Lehrkräfte" oder Pastor*innen mit Zusatzqualifikation Schule in die Allgemeinbildenden und Berufsbildenden Schulen. Was ursprünglich einmal als Überbrückung einer Notsituation bei der Unterrichtsversorgung im Fach Evangelische Religion gedacht war, hat sich mittlerweile fest etabliert und wird in der Fortbildung dementsprechend gestützt. Viele Schulen schätzen die Präsenz dieser kirchlichen Kräfte nicht nur als Unterstützung bei der Unterrichtsversorgung, sondern auch ihre seelsorgerliche Tätigkeit, ihre Beiträge zum Schulleben und zur Festkultur, die Verknüpfung mit evangelischer Jugendarbeit und die Schulgottesdienste.

Unterlagen zum Download und weitere Infos unter: https://www.kirche-schule.de/arbeitsbereiche/religionsunterricht/kirchliche_lehrkraefte

Schulpastor*innen

Schulpastor*innen arbeiten hauptamtlich im Auftrag der Kirche an Schulen. Sie arbeiten also an der Schnittstelle zwischen Kirche und Staat. Es gibt Schulpastor*innen mit und ohne kirchlichem Anteil. 

Die/der Schulpastor*in steht als Seelsorger*in den Schüler*innen sowie den Lehrer*innen an der betreffenden Schule zur Verfügung.

Die/der Schulpastor*in hält an der Schule Gottesdienste und Andachten.

Die/der Schulpastor*in fördert im Einvernehmen mit der/dem Superintendent*in die Verbindung zwischen Kirche und Schule im Kirchenkreis.

Die/der Schulpastor*in berichtet in der Regel dem Kirchenkreisvorstand jährlich einmal über die Tätigkeit im abgelaufenen Schuljahr.

Die/der Schulpastor*in besucht regelmäßig die Pfarrkonferenzen und nimmt am Pfarrkonvent (sofern schulische Belange dem nicht entgegenstehen) teil.

Springerpastor*innen

Springer*innen übernehmen überwiegend entlastenden Dienst an Stelle abwesender Pastor*innen (langzeitige Erkrankung, Vakanz, etc.), während Vertretungspastor*innen für kurzfristig verhinderte anwesende Pastor*innen einspringen.

Springerpastor*innen sind Pastor*innen der Landeskirche (PdL). In der Regel leben Springerpastor*innen in Privatwohnungen. Für die Abrechnung der Fahrtkosten ist es daher wichtig, dass die/der Superintendent*in den Dienstsitz der/des Springerpastor*in festlegt (meist der Wohnort, selten der Tätigkeitsort).

Pfarrverwalter*in

Nach dem Pfarrverwaltergesetz der Landeskirche Hannovers kann das Landeskirchenamt Kirchenglieder, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und für pfarramtliche Aufgaben (z.B. Diakon*innen, Prädikant*innen) geeignet sind, zum Pfarrverwalter/zur Pfarrverwalterin berufen. Zur Vorbereitung auf den Pfarrdienst dient eine Eineinhalbjährige Ausbildungsphase, die entsprechende jeweilige theologische Vorkenntnisse und Berufserfahrungen berücksichtigt.

Voraussetzung für die Aufnahme dieser Ausbildung ist u.a. die Mitgliedschaft in der Landeskirche Hannovers. Bis zu fünf Personen aus der Landeskirche Hannovers werden von einer Kommission des Landeskirchenamtes ausgewählt. Die/der Pfarrverwalter*in wird nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit zu ihrem/seinem Dienst ordiniert. Die/der Pfarrverwalter*in führt nach der Ordination die Amtsbezeichnung „Pastorin“, der Pfarrverwalter die Amtsbezeichnung „Pastor“. Für das Dienstverhältnis sowie für die Übertragung einer Pfarrstelle oder die Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe und für die Zuweisung zu einem Kirchenkreis gelten die für Pastor*innen geltenden Vorschriften entsprechend, soweit im Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Die/der Pfarrverwalter*in steht in einem Angestelltenverhältnis zur Landeskirche.

Vikar*innen

Nach dem Abschluss des Theologiestudiums mit dem Ersten Theologischen Examen folgt die zweite Ausbildungsphase – das Vikariat.

Das Vikariat

  • dauert zweieinviertel Jahre
  • bietet ausführliche Praxiserfahrungen in einer Kirchengemeinde unter Anleitung einer/s Pastor*in
  • dient der gemeinsamen Reflexion und Ausbildung im Predigerseminar Loccum
  • bildet in Predigt, Gottesdienst, Seelsorge, Religionspädagogik und Gemeindeleitung aus
  • gibt Zeit, Schwerpunkte zu bilden und die eigene Persönlichkeit im Pfarrberuf zu entwickeln

Nach dem Vikariat folgt das Zweite Theologische Examen. Erst dann erfolgt die Bewerbung für den Dienst als Pastor*in in der Landeskirche.

Die Personalakten der Vikar*innen werden im Predigerseminar Loccum geführt, Urlaub wird in Absprache mit den Vikariatsleitenden im Predigerseminar eingereicht.

Bei Beginn des Vikariats erfolgt eine Einladung zum Kennenlernen in die Superintendentur. Vikar*innen gehören zu den Mitgliedern der Kirchenkreiskonferenz bzw. zum Konvent des Kirchenkreises.

Vakanzvertretung

Die Übergangszeit, in der eine Pfarrstelle nicht besetzt ist, nennt sich Vakanz.

In dieser Zeit übernimmt ein/e andere/r Pastor*in die Vertretung in der Gemeinde.

Die/der Regionalbischöf*in ernennt auf Vorschlag der/s Superintendent*in die/den Vakanzvertreter*in. Diese/r übernimmt die Vasa Sacra und das Siegelrecht der Gemeinde. Die Geschäftsführung mit Zeichnungsberechtigung für Rechnungen hat der Kirchenvorstand und nach Absprache kann evtl. die/der Vakanzvertreter*in Aufgaben übernehmen.

Aufgaben der/s Vakanzvertreter*in:

  • Erstellung eines Gottesdienstplanes für den Zeitraum der Vakanz, hierzu können weitere Pastor*innen aus dem Kirchenkreis angefragt werden
  • Erstellung eines Vertretungsplanes für Kasualien, Konfirmandenunterricht etc., hierzu können weitere Pastor*innen aus dem Kirchenkreis angefragt werden
  • Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen
  • Ansprechpartner*in für Mitarbeiter*innen und Gemeindeglieder
  • Meldung der Vertretungspläne an die Superintendentur

Auf Antrag erhält ein/e Vakanzvertreter*in bis zu drei zusätzliche Urlaubstage pro Jahr der Vakanzvertretung. Die Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage liegt im Ermessen der/s Superintendent*in.

Sterbefallagende

Wenn Pastor*innen, Superintendent*innen, Regionalbischöf*innen oder Landesbischöf*innen im aktiven Dienst oder im Ruhestand versterben, muss streng nach Sterbefallagende des Landeskirchenamts vorgegangen werden.

Die Agende ist zum Download bereitgestellt. 

Urlauberseelsorge

Pastor*innen, Diakon*innen und in Ausnahmefällen auch Prädikant*innen, die sich für einen Einsatz in der Urlauberseelsorge interessieren, bewerben sich auf dem Dienstweg über die Superintendentur beim Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

Die Unterbringung für die/den Urlauberseelsorger*in in einer speziellen Wohnung oder Ferienwohnung ist kostenfrei, Fahrtkosten zum Einsatzort werden übernommen. Familienangehörige müssen einen Anteil für die Unterbringung und ihre Fahrtkosten selbst tragen. Eine zusätzliche Vergütung für den Dienst wird nicht gezahlt. Ruheständler können in der Regel bis zum 70. Lebensjahr eingesetzt werden.

Dienst ist Dienst, egal wo! Für Urlauberseelsorge muss kein Urlaub eingereicht werden, sondern ein Dienstreiseantrag.

https://www.kirchliche-dienste.de/arbeitsfelder/urlauberseelsorge/wir_fuer_sie