Landesbischöf*in
Nach der Trennung von Kirche und Staat wurde mit der Kirchenverfassung 1924 das Amt der/s Landesbisch*öfin als geistliches Oberhaupt der Landeskirche eingeführt.
Die/der Landesbischöf*in hat die geistliche Leitung und Aufsicht in der Landeskirche. Sie/er vertritt die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben. Sie/er hat das Recht, in allen Kirchen der Landeskirche zu predigen, zu ordinieren und Kirchen einzuweihen. Sie/er hat den Vorsitz im Kirchensenat, im Bischofsrat und im Landeskirchenamt. Die/der Landesbischöf*in wird auf Vorschlag des Personalausschusses von der Landessynode für zehn Jahre gewählt.
Gesetzesgrundlage für das Amt der/des Landesbischöf*in: https://www.kirchenrecht-evlka.de/document/44991/search/sprengel#s00000092