Leitungsfunktionen

Landesbischöf*in

Nach der Trennung von Kirche und Staat wurde mit der Kirchenverfassung 1924 das Amt der/s Landesbisch*öfin als geistliches Oberhaupt der Landeskirche eingeführt.

Die/der Landesbischöf*in hat die geistliche Leitung und Aufsicht in der Landeskirche. Sie/er vertritt die Landeskirche im kirchlichen und öffentlichen Leben. Sie/er hat das Recht, in allen Kirchen der Landeskirche zu predigen, zu ordinieren und Kirchen einzuweihen. Sie/er hat den Vorsitz im Kirchensenat, im Bischofsrat und im Landeskirchenamt. Die/der Landesbischöf*in wird auf Vorschlag des Personalausschusses von der Landessynode für zehn Jahre gewählt.

Gesetzesgrundlage für das Amt der/des Landesbischöf*in: https://www.kirchenrecht-evlka.de/document/44991/search/sprengel#s00000092

Pröpst*in

In den evangelischen Kirchen kann Pröpst*in sehr unterschiedliche Bedeutungen haben. Als Amtsbezeichnung wird er verwendet für:

- die/den Stellvertreter*in der/s Bischof*in in der Kirchenleitung
- eine/n Regionalbischöf*in für eine bestimmte Region (oft Sprengel oder Propstei genannt)
- das Oberhaupt einer Propstei, eines Kirchenbezirks oder Dekanats (siehe auch Superintendent*in)

Der Bezirk einer/s Pröpst*in in der evangelischen Kirche ist der Kirchenkreis oder das Dekanat oder eine Region/Propstei.

Regionalbischöf*in

Die/der Regionalbischöf*in vertritt die/den Landesbischöf*in in der Region und nimmt die geistliche Leitung und Aufsicht im Sprengel wahr.

Zu ihren/seinen Hauptaufgaben gehören Ordinationen von jungen Pastor*innen, Stellenbesetzungen, Gottesdienste und Gemeindebesuche anlässlich von Jubiläen und Einweihungen.

Superintendent*in

Die/der Superintendent*in (Ephor*in) hat die Aufsicht über die Kirchengemeinden in ihrem/seinem Kirchenkreis. Sie/er soll das kirchliche Leben im Kirchenkreis anregen und fördern sowie Missständen und Gefahren entgegenwirken. Sie/er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit. Zu ihren/seinen Aufgaben gehört u. a. die Einführung der Pastor*innen in ihr Amt, Durchführung von Pfarrkonventen und
-konferenzen, Durchführung von Visitationen. Die/der Superintendent*in wird mit vorheriger Beteiligung der/des Regionalbischöf*in und der Personalabteilung des LKA durch die Kirchenkreissynode gewählt. Die Superintendentur ist das Büro der/s Superintendent*in und ihrer/seiner Büroleitung (Ephoralsekretär*in/ Assistenz der Superintendentur).

https://kirchenrecht-evlka.de/document/44991#s00000074