Dimissoriale

Das Wort klingt kompliziert, der Sachverhalt ist aber ganz einfach!

Für sog. Amtshandlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung), ist grundsätzlich der/die Pastor*in der Kirchengemeinde zuständig, in der das Gemeindeglied wohnt.

Jedes Gemeindemitglied hat das Recht, ihre/seine Amtshandlung in jeder evangelischen Kirche ihrer/seiner Wahl mit jeder/m Pastor*in ihrer/seiner Wahl durchzuführen.

Möchte ein Gemeindeglied eine Amtshandlung außerhalb der eigenen Gemeinde durchführen lassen, wurde bisher dazu im Vorfeld eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung, das Dimissoriale (lat. = Entlassschein), benötigt.

ACHTUNG: hier ist eine Änderung erfolgt!

Am 10. Juni 2025 hat die Landessynode beschlossen, dass das Dimissoriale wegfällt. Die Kirchenmitgliedschaft ist weiterhin zu prüfen, aber es muss kein Dimissoriale mehr ausgestellt werden.  

Wenn nun in einer anderen Kirchengemeinde Amtshandlungen (Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung) vorgenommen werden, ist zu beachten, dass diese Amtshandlungen der Wohnsitzgemeinde bzw. dem zuständigen Pfarramt mitgeteilt werden. Dies ist nötig, damit die Amtshandlungen im zuständigen Kirchenbuch eingetragen werden können.

Nachzulesen im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2025, Seite 99f, §15 Amtshandlungen